Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Klar. Transparent. Fair.

Um die Rahmenbedingungen unserer Zusammenarbeit für beide Seiten klar und verlässlich zu gestalten, gelten für alle von der Performance One GmbH (nachfolgend PERFORMANCE ONE) erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Veranstaltungen und Leistungen die nachstehenden AGB. Diese werden spätestens mit der Annahme des Angebots durch den Kunden wirksam, sofern ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

Im Nachfolgenden finden Sie den vollständigen Text unserer AGB, Stand: 01.01.2026:

§ 1 · Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Performance One GmbH (bzw. PERFORMANCE ONE) erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Veranstaltungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Spätestens jedoch mit der Annahme des Angebots durch den Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass PERFORMANCE ONE diese schriftlich anerkennt. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt (Projekt). Entgegenstehenden AGB des Auftraggebers wird bereits jetzt widersprochen, so dass diese nicht Vertragsinhalt werden.

1.2 Mit Annahme des Angebots von PERFORMANCE ONE durch den Kunden kommt zwischen den Vertragspartnern ein Vertrag zustande. Etwas anderes gilt nur dann, sofern ein Angebot von PERFORMANCE ONE ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet wurde; in diesem Fall kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn und sobald dem Kunden nach Unterzeichnung ergänzend eine schriftliche Auftragsbestätigung von suchdialog zugegangen ist.

1.3 Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von PERFORMANCE ONE stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.

1.4 Der Vertragsschluss mit PERFORMANCE ONE erfolgt durch die schriftliche Annahmeerklärung des von PERFORMANCE ONE detailliert unterbreiteten Angebots (Kostenvoranschlag) mit Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist PERFORMANCE ONE nicht mehr an das Angebot gebunden.

1.5 Alle Leistungen von PERFORMANCE ONE erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung.

1.6 PERFORMANCE ONE ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern, sofern der Kunde der Änderung zustimmt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.

1.7 Kostenvoranschläge und Angebote von PERFORMANCE ONE stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.

1.8 Nach Auftragserteilung hat der Auftraggeber ein Briefing anzufertigen, in welchem er PERFORMANCE ONE seine Wünsche und Optionsausübungen im Rahmen des Kostenvoranschlags mitteilt. Wird PERFORMANCE ONE das Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so stellt PERFORMANCE ONE dem Auftraggeber per E-Mail ein Re-Briefing bzw. Debriefing zur Verfügung, welches sodann verbindlicher Vertragsbestandteil wird, wenn der Auftraggeber diesem zustimmt.

1.9 Im Rahmen einer Treuebindung verpflichtet sich PERFORMANCE ONE gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch PERFORMANCE ONE z.B. im Rahmen der Werbemittelproduktion, im Bereich der Multimediaproduktion oder im Onlinemarketing.

1.10 „Bilder“ im Sinne dieser AGB sind insbesondere alle von PERFORMANCE ONE hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

1.11 „Ton-“ Aufnahmen bzw. „Audios“ im Sinne dieser AGB sind insbesondere alle von PERFORMANCE ONE hergestellten Aufzeichnungen von Schall, also von Geräuschen, Tönen, Musik und Sprache, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

1.12 „Videos“ im Sinne dieser AGB sind alle von PERFORMANCE ONE hergestellten Bewegtbilder im weitesten Sinne, gleich welcher technischen Form. Mithin Bewegtbilder wie beispielsweise Videos, Videoausschnitte, Still-Videos, Animationen, Standbilder aus Videos etc.

1.13 „Texte“ im Sinne dieser AGB sind alle von PERFORMANCE ONE hergestellten, schriftlich fixierten im Wortlaut festgelegten, inhaltlich zusammenhängenden Folgen von Aussagen im weitesten Sinne, gleich welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

1.14 „Webdesign“ im Sinne dieser AGB umfasst alle von PERFORMANCE ONE hergestellten, visuellen, funktionalen und strukturellen Gestaltungen von Websites, Onlineshops, Plattformen, Landingpages, Microsites und Apps für das Internet.

1.15 „Programmierung“ im Sinne dieser AGB umfasst alle von PERFORMANCE ONE erstellten Web-Programme sowie Softwareentwicklungen mit einer Programmiersprache. PERFORMANCE ONE „übersetzt“ dabei die vorgegebenen Anforderungen in eine gewünschte Programmiersprache.

1.16 Ebenfalls von den AGB erfasst sind alle Aufträge, die Digitalbearbeitungen, Änderungen, Modifikationen von Bildern, Audios oder Videos oder die Erteilung von Bild-/Ton-/Videolizenzen zum Gegenstand haben. Diese Bedingungen gelten auch, wenn Änderungen oder Modifikationen nachträglich in Auftrag gegeben werden.

1.17 PERFORMANCE ONE behält sich das Recht vor, Aufträge oder Teilaufträge an Dritte zur Ausführung weiterzuleiten. Wenn ein Auftrag oder Teilauftrag in dieser Form ausgeführt wird, erfüllt PERFORMANCE ONE den Auftrag dadurch, dass PERFORMANCE ONE ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet.

§ 2 · Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen, Ethischer Vorbehalt

2.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich gem. Ziffer 1.5 dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag unter Berücksichtigung des Briefings gem. Ziff. 1.9. Agenturfremde Leistungen von Drittfirmen wie Produktionsüberwachung, Druckkosten, Kuriere, Versand und Bildrechte sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden in der Regel unter Bezugnahme auf die Originalbelege an den Auftraggeber weiterberechnet. PERFORMANCE ONE schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc.

2.2 PERFORMANCE ONE wird den Auftraggeber im Falle der Beauftragung von Internetdienstleistungen und Webdesign sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten einer Website umfassend beraten. Bei der Beratung wird PERFORMANCE ONE berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit der Website insgesamt verfolgt. Branchenspezifische Kenntnisse sind von PERFORMANCE ONE allerdings nicht zu erwarten.

2.3 Dem Auftraggeber werden im Rahmen des Kostenmanagements vor Beginn jeder Kosten verursachenden Fremdleistung (zum Beispiel Foto-Shooting, Druckaufträge, Programmierarbeiten, etc.), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind oder durch Dritte erbracht werden, jeweils vor Auslösen dieser Kosten entsprechende Kostenvoranschläge der Drittanbieter in Textform (§ 126 b BGB) unterbreitet. Die Fremdkosten sind PERFORMANCE ONE verbindlich zu genehmigen.

2.4 Sofern der Kunde während einer laufenden Beauftragung das vertragsgegenständliche Produkt derart ändert, dass dies eine entsprechende Anpassung der Maßnahme durch PERFORMANCE ONE erforderlich macht, so ist diese Änderung grundsätzlich nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung und separat bei PERFORMANCE ONE zu beauftragen. Hierfür wird PERFORMANCE ONE ein neues Angebot erstellen.

2.5 PERFORMANCE ONE wird mit der Leistungserbringung zeitnah beginnen. In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind daher nur dann verbindlich, wenn diese von PERFORMANCE ONE schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2.6 Für den Fall, dass der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches nach Auffassung von PERFORMANCE ONE ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von PERFORMANCE ONE schaden könnte (z.B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist PERFORMANCE ONE berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.

2.7 Der Auftraggeber wird PERFORMANCE ONE nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben.

§ 3 · Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Auftraggeber wird PERFORMANCE ONE nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch PERFORMANCE ONE. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen.

3.2 Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt PERFORMANCE ONE vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und entsprechend Ziffer 4.3. der AGB eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.

3.3 Der Auftraggeber stellt PERFORMANCE ONE alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von PERFORMANCE ONE sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftraggeber dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet.

3.4 Der Auftraggeber ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing für einen Onlineshop oder Webseiten selbst verantwortlich. PERFORMANCE ONE übernimmt insoweit niemals die Systemverantwortung. PERFORMANCE ONE ist demzufolge nicht für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich. PERFORMANCE ONE tritt allerdings bereits bei Vertragsschluss sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen den entsprechenden Fremddienstleister an den Auftraggeber im Voraus ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

3.5 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit PERFORMANCE ONE erteilen.

§ 4 · Honorar, Auslagen

4.1 Für die Herstellung des Bild-, Ton- oder Videomaterials oder weiterer Leistungen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; evtl. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) werden gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist PERFORMANCE ONE die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

4.2 Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist PERFORMANCE ONE berechtigt ein Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles zu berechnen. Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, kann PERFORMANCE ONE eine Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand nach Teilen sowie zusätzlich eine Anzahlung in Höhe von 50 bis 100 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung vorab verlangen.

4.3 PERFORMANCE ONE ist in jedem Fall berechtigt, 50 bis 100 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung als Vorkasse in Rechnung zu stellen.

4.4 Skonto wird von PERFORMANCE ONE im Einzelfall gewährt, sofern dies mit PERFORMANCE ONE vereinbart und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wurde.

4.5 Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält PERFORMANCE ONE bei einer Verlängerung der Aufnahmearbeiten den vereinbarten Stundensatz. Wird bei einem vereinbarten Pauschalhonorar die vereinbarte Zeit der Aufnahmearbeiten wesentlich (mehr als 15%) überschritten, so ist auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars der Mehraufwand entsprechend zu vergüten.

4.6 Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 7 (in Worten: sieben) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das gelieferte Bild/Ton/Videomaterial Eigentum von PERFORMANCE ONE.

4.7 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist PERFORMANCE ONE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen.

4.8 Hat der Auftraggeber PERFORMANCE ONE keine ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Bild/Ton/Videomaterials gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bild-/Ton-/Videomaterial nicht veröffentlicht, angenommen oder für den zugedachten Zweck verwendet wird.

4.9 Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

4.10 Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Honoraransprüche von PERFORMANCE ONE durch den Auftraggeber.

4.11 Zusätzlich zum Honorar ist bei der Herstellung von physikalischen Produkten wie beispielsweise Printmedien im weitesten Sinne einschließlich Postern, Flyern und Aufklebern, allen Arten von Werbematerial, Merchandise- oder Tonträgerprodukte die Zusendung von drei Belegexemplaren vereinbart.

4.12 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die PERFORMANCE ONE nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält PERFORMANCE ONE auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass PERFORMANCE ONE kein Schaden entstanden ist.

4.13 Ist ein Termin vereinbart und fällt dieser aus Gründen aus, die PERFORMANCE ONE nicht zu vertreten hat, ist sie berechtigt, die vorgesehene Zeit in Rechnung zu stellen, bzw. das Pauschalhonorar soweit ein solches vereinbart.

4.14 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:

  • bis 7 Tage vor Auftragstermin: 30 % netto des Honorars
  • bis 3 Tage vor Auftragstermin: 50 % netto des Honorars
  • bis 48 Stunden vor Auftragstermin: 70 % netto des Honorars
  • bis 24 Stunden vor Auftragstermin: 100 % netto des Honorars

§ 5 · Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

§ 6 · Lieferbedingungen, Gefahrübergang

6.1 Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, trägt PERFORMANCE ONE bei Lieferverpflichtungen unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von PERFORMANCE ONE an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.

6.2 Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von PERFORMANCE ONE schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch PERFORMANCE ONE nicht mehr gewährleistet werden.

§ 7 · Urheberrecht und Nutzungsrecht

7.1 Die im Rahmen eines Projekts von PERFORMANCE ONE oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

7.2 PERFORMANCE ONE räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von PERFORMANCE ONE gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an PERFORMANCE ONE.

7.3 Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung.

7.4 Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird PERFORMANCE ONE dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf Auftraggeber übertragen werden.

7.5 Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für von Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei PERFORMANCE ONE.

7.6 PERFORMANCE ONE darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur heart.performance.one darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden.

7.7 Die Leistungen und Werke von PERFORMANCE ONE dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von PERFORMANCE ONE.

7.8 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die PERFORMANCE ONE nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht PERFORMANCE ONE ein Auskunftsanspruch zu.

7.9 Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an PERFORMANCE ONE auf den Auftraggeber über.

7.10 Bei der Verwertung der Bilder kann PERFORMANCE ONE, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Die Namensnennung: Foto: „PERFORMANCE ONE“ ist bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild/Video oder im Impressum anzugeben.

7.11 Die Rohdaten (RAW) verbleiben bei PERFORMANCE ONE.

7.12 Jede darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von PERFORMANCE ONE. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, Veröffentlichung im Internet und auf Social Media. Veränderungen des Bild-, Ton- oder Videomaterials durch Montage, Composing oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PERFORMANCE ONE gestattet.

7.13 Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt PERFORMANCE ONE berechtigt, die Bilder, Videos und Tonaufnahmen im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden, z.B. im Rahmen ihrer Werbung in Showreels, auf ihrer Homepage, oder ihren Accounts.

7.14 Der Kunde übernimmt für von ihm bereitgestellte Materialien (Bilder, Logos, Texte, Videos usw.) die volle rechtliche Verantwortung im Hinblick auf Markenrecht, Urheberschutz, Jugendschutz, Presserecht und das „Recht am eigenen Bild“. Der Kunde stellt PERFORMANCE ONE von Ansprüchen Dritter bezüglich dieser Materialien frei.

7.15 Der Kunde erhält für alle beauftragten Entwurfs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen von Webdesign- und Programmierungstätigkeiten (inkl. Grafik, Fotos, Programmierung, Texte) ein räumlich und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für das Internet, soweit nicht anders vereinbart. Nutzungsrechte für Print, TV und andere Medien müssen im Einzelnen geregelt werden.

7.16 Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten im Rahmen von Webdesign- und Programmiertätigkeiten von PERFORMANCE ONE (Entwürfe, Konzepte, Präsentationen, das Seitendesign, Navigationselemente, der Quellcode für Webdesign u.ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Das Copyright auf alle durch PERFORMANCE ONE erstellten Arbeiten verbleibt beim Urheber (PERFORMANCE ONE). Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

§ 8 · Datenschutz

8.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet PERFORMANCE ONE für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet sie – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2 PERFORMANCE ONE verwahrt die Negative und digitale Rohdaten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative und digitalen Rohdaten nach fünf Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

8.3 PERFORMANCE ONE haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

8.4 Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Tonaufnahmen und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

§ 9 · Beanstandungen und Gewährleistung

9.1 Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet PERFORMANCE ONE nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.

9.2 Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

9.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet PERFORMANCE ONE nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist PERFORMANCE ONE von ihrer Haftung freigestellt, wenn PERFORMANCE ONE ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

§ 10 · Haftung

10.1 PERFORMANCE ONE haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. PERFORMANCE ONE haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d.h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet PERFORMANCE ONE jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

10.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

10.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden übernimmt PERFORMANCE ONE gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. PERFORMANCE ONE tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.4 PERFORMANCE ONE weist darauf hin, dass für das eigene Equipment grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Kunden eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht.

10.5 Soll PERFORMANCE ONE auf Wunsch des Kunden kundeneigene Geräte oder vom Kunden beigestellte Geräte einsetzen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Der Einsatz des Geräts erfolgt auf Wunsch des Kunden unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.6 Der Kunde verpflichtet sich, PERFORMANCE ONE bei den im Vertrag festgelegten Leistungen durch fristgerechte Bereitstellung von Inhalten zu unterstützen. Es liegt beim Kunden, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Rechte bezüglich der Inhalte gewährt sind.

10.7 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Zeichen, Logos, Domainnamen und sonstigen Kundenmaterialien haftet PERFORMANCE ONE nicht. Bei konkreten Handlungsanweisungen des Kunden ist dieser für die rechtliche Zulässigkeit der Umsetzung nach diesen Anweisungen durch PERFORMANCE ONE verantwortlich.

10.8 Der Kunde haftet selbst für die Richtigkeit der von ihm gemachten oder übermittelten Angaben (wie beispielsweise Preise, Termine, Texte, Übersetzungen). Er verpflichtet sich zur inhaltlichen Kontrolle der auf der Webseite eingebundenen Inhalte, insbesondere vor und nach der Veröffentlichung neuer oder veränderter Inhalte.

10.10 Der Kunde verpflichtet sich, PERFORMANCE ONE von Ansprüchen freizustellen, die aus auf der Website falsch oder fehlerhaft dargestellten Angaben resultieren, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

10.11 Im Falle eines Datenverlustes kann PERFORMANCE ONE nicht haftbar gemacht werden, sofern PERFORMANCE ONE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. PERFORMANCE ONE verpflichtet sich, bei Nichtverschulden die erforderlichen Daten erneut unentgeltlich an den Kunden zu übermitteln.

10.12 Die aus seinen Mitwirkungspflichten bzw. -handlungen entstehenden Kosten trägt allein der Kunde.

10.13 PERFORMANCE ONE verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. PERFORMANCE ONE verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

10.14 Grundsätzlich kann es bei der Darstellung einer HTML Webseite bei Verwendung in unterschiedlichen Betriebssystemen, Endgeräten, Auflösungen und Browsern zu einer abweichenden Darstellung kommen. Eine Gewährleistung, dass der Webauftritt auf allen Systemen, Endgeräten und mit allen Browsern verlustfrei oder exakt einheitlich dargestellt wird, kann aufgrund der Vielzahl der Variationen nicht übernommen werden.

10.15 PERFORMANCE ONE übernimmt keine Gewährleistung für eingesetzte Dritt-Software (z.B. WordPress, E-Shops etc.). PERFORMANCE ONE weist darauf hin, dass eingesetzte Dritt-Software und Fremd-Programme unentdeckte Sicherheitsrisiken beinhalten können. PERFORMANCE ONE haftet nicht für durch Mängel oder Sicherheitslücken an Dritt-Software hervorgerufenen Schäden oder für Ausfälle.

10.16 Die ständige Überwachung der Verfügbarkeit und korrekten Funktion der Webseite ist nicht Aufgabe von PERFORMANCE ONE, sofern nicht anders vereinbart.

10.17 PERFORMANCE ONE haftet nicht für Ausfälle, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Probleme oder Störungen der Internetverbindung, der Verfügbarkeit der Webseite, von Maildiensten u.a., für welche die Verantwortung beim Webhosting-Provider liegt. Schadensersatzansprüche gegen PERFORMANCE ONE sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von PERFORMANCE ONE selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre.

10.18 Der Höhe nach ist die Haftung von PERFORMANCE ONE beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

10.19 Die Haftung von PERFORMANCE ONE für Mängelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

10.20 Die Haftung von PERFORMANCE ONE für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Auftraggeber eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

10.21 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch PERFORMANCE ONE erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. PERFORMANCE ONE ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

10.22 PERFORMANCE ONE haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. PERFORMANCE ONE haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

10.23 Sollten Dritte PERFORMANCE ONE wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

§ 11 · Nebenpflichten

11.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen PERFORMANCE ONE übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.

11.3 Aktivitäten auf Sozialen Medien werden von Usern nicht immer positiv bewertet. PERFORMANCE ONE übernimmt keine Garantie für eine positive Resonanz auf Social Media-Profile bzw. auf einzelne Beiträge.

11.4 Wenn keine Freigabe der einzelnen Beiträge durch den Kunden stattfindet: PERFORMANCE ONE bemüht sich, im Interesse des Kunden relevante und hochwertige Beiträge zu posten bzw. zu teilen. Die inhaltliche Verantwortung bleibt jedoch beim Kunden.

11.5 Wird PERFORMANCE ONE mit Werbemaßnahmen beauftragt, obliegt die rechtliche Verantwortung dem Kunden.

11.6 Telefonische und schriftliche Beratungen zu Social Media Marketing und dessen Umsetzung sind kostenpflichtige Leistungen und werden als solche abgerechnet.

§ 12 · Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialkasse

12.1 Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Auftraggebers. PERFORMANCE ONE wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von PERFORMANCE ONE verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese PERFORMANCE ONE gegen Nachweis zu erstatten.

12.2 Der Auftraggeber ist hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht bei der Rechnung von PERFORMANCE ONE in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich.

§ 13 · Leistungsstörung

13.1 Überlässt PERFORMANCE ONE dem Auftraggeber mehrere Bilder, Tonaufnahmen oder Videos zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder, Tonaufnahmen oder Videos innerhalb einer Woche nach Zugang auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Bilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Dies gilt ebenso für digitale Bilder, Tonaufnahmen, Videos, Videosequenzen, Video-Ausschnitte, Standbilder, Stills o.ä. Diese sind in der Regel zu löschen und dürfen nicht verwendet werden.

13.2 Überlässt PERFORMANCE ONE dem Auftraggeber Bilder, Tonaufnahmen oder Videos aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken bzw. bei digitalem Material zu löschen. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann PERFORMANCE ONE eine Blockierungsgebühr von 1 (einem) Euro pro Tag und Bild/Ton/Video verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung kann PERFORMANCE ONE Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt in der Regel 1.000 Euro für jedes Original und 200 Euro für jedes Duplikat.

13.3 Liefertermine für Bilder, Tonaufnahmen und Videos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von PERFORMANCE ONE bestätigt worden sind. Sie haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 14 · Zusätzliches Equipment (insb. Drohnenaufnahmen)

14.1 Wünscht der Kunde Bilder/Tonaufnahmen/Videos, für deren Anfertigung er zivile Kameradrohnen, Multikopter, ähnliche unbemannte Luftfahrzeuge (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeuge wünscht oder diese notwendig sind, so hat er die Mehrkosten die hierdurch entstehen zu tragen.

14.2 Diese Leistungen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie der geltenden Gesetze sowie behördlichen Genehmigungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht beauftragen oder verlangen.

14.3 Im Besonderen gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter
  • Keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung)
  • Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
  • Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Epic Kamera bis max. 40 km/h)
  • Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
  • Maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung)
  • Maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter
  • Kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung)
  • Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Flugplätzen sowie 5 km zu Flughäfen
  • Keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist

14.4 Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) notwendig ist, kümmert sich PERFORMANCE ONE um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Kunde trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis.

§ 15 · Bild-, Ton- und Videobearbeitung

15.1 Die Bearbeitung von Bildern, Tonaufnahmen oder Videos von PERFORMANCE ONE und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von PERFORMANCE ONE. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und PERFORMANCE ONE als Urheber der Bilder, Tonaufnahmen oder Videos klar und eindeutig identifizierbar ist.

15.3 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, PERFORMANCE ONE mit der elektronischen Bearbeitung fremder Bilder, Tonaufnahmen oder Videos zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

§ 16 · Media-Planung und Media-Durchführung

16.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt PERFORMANCE ONE nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet PERFORMANCE ONE dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.

16.2 PERFORMANCE ONE kann Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weitergeben oder diese zur Abdeckung von Leistungen von PERFORMANCE ONE im Rahmen dieses Auftrags nutzen.

16.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist PERFORMANCE ONE nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet PERFORMANCE ONE nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen PERFORMANCE ONE entsteht dadurch nicht.

§ 17 · Widerrufsrecht

17.1 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; die bloße Rücksendung erhaltener Ware bzw. die Löschung von digitalen Bildern/Tonaufnahmen/Videos reicht nicht aus. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

17.2 Der Widerruf ist formlos und ohne Angabe von Gründen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zu richten an:
Performance One GmbH
S 6, 35
68161 Mannheim
E-Mail: [email protected]
Telefonnummer: +49 621 5867 9490

17.3 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 7 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für PERFORMANCE ONE mit deren Empfang.

17.4 Bei Stornierung oder Abbruch von Webdesign- und Programmier-Aufträgen durch den Auftraggeber, sind bereits erbrachte Teilleistungen dem Auftragnehmer nach einem Stundensatz von 140 € zzgl. MwSt. zu erstatten. Mit der Bezahlung dieser Aufwandspauschale erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte, nicht ausgeführte Entwürfe oder Konzepte sind unverzüglich an PERFORMANCE ONE zurückzustellen.

§ 18 · Wichtige Hinweise

18.1 Soweit der Vertrag auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist: Soweit wir mit der Erbringung der Dienstleistung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn die Leistung vollständig erbracht ist. Für bis zum Widerruf erbrachte Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf deren Vergütung. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter den genannten Voraussetzungen.

18.2 Soweit der Vertrag auf Lieferung von digitalen Inhalten gerichtet ist, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn Sie mit der Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich einverstanden sind. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter dieser Voraussetzung.

18.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben.

18.4 Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Inhalt des Vertrages die Lieferung von Waren ist, die nach Ihrer Spezifikation angefertigt werden und die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

§ 19 · Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von PERFORMANCE ONE, mithin Mannheim. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist auch der Geschäftssitz von PERFORMANCE ONE als Gerichtsstand vereinbart.

Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.